Euer Datenschutz-Thema der Woche – Videoüberwachung, aber DSGVO-konform!

Einleitung

Videoüberwachung wirkt auf viele Unternehmen wie eine einfache Lösung, um Eigentum zu schützen oder Sicherheitslücken zu schließen. Gleichzeitig zählt sie zu den sensibelsten Datenschutzthemen. Denn Kameras erfassen personenbezogene Daten – oft dauerhaft und für viele Personen sichtbar.

Umso wichtiger ist es, Videoüberwachung rechtssicher, transparent sowie verhältnismäßig nach der DSGVO umzusetzen.

Wann ist Videoüberwachung überhaupt zulässig?

Videoüberwachung ist nicht grundsätzlich verboten. Sie ist jedoch nur zulässig, wenn eine rechtliche Grundlage vorliegt und ein berechtigtes Interesse besteht, das die Rechte der betroffenen Personen überwiegt.

Zulässige Zwecke können insbesondere sein:

  • Schutz vor Einbruch, Diebstahl oder Vandalismus,
  • Schutz von Mitarbeitenden, Kundinnen und Kunden vor Übergriffen,
  • Sicherung besonders sensibler oder gefährdeter Bereiche,
  • Prävention konkreter Sicherheitsvorfälle bei nachvollziehbarem Risiko.

Entscheidend ist dabei, dass die Videoüberwachung erforderlich sowie verhältnismäßig ist. Sie darf nur eingesetzt werden, wenn mildere Mittel nicht ausreichen.

Nicht zulässig ist Videoüberwachung insbesondere dann,

  • wenn sie der allgemeinen Leistungs- oder Verhaltenskontrolle von Mitarbeitenden dient,
  • wenn kein konkreter Sicherheitszweck besteht,
  • oder wenn die Überwachung dauerhaft und anlasslos erfolgt.

Was zusätzlich zwingend zu beachten ist

Damit Videoüberwachung DSGVO-konform bleibt, müssen außerdem:

  • eine dokumentierte Interessenabwägung durchgeführt werden,
  • klare Zwecke für die Nutzung der Aufnahmen festgelegt sein,
  • der Zugriff auf Aufzeichnungen streng geregelt werden,
  • und betroffene Personen transparent informiert werden.

Welche Rechtsgrundlage gilt für Videoüberwachung?

In der Regel stützen sich Unternehmen auf:

  • berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Dabei gilt immer:
Das Interesse des Unternehmens muss schwerer wiegen als die Rechte der betroffenen Personen.

Eine Interessenabwägung ist zwingend erforderlich und sollte dokumentiert werden.

Welche Bereiche dürfen videoüberwacht werden?

Erlaubt ist die Überwachung von:

  • Eingangsbereiche: Zulässig bei berechtigtem Interesse sowie klarer Zweckbindung.
  • Parkplätze & Außenflächen: Zum Schutz vor Diebstahl und Vandalismus.
  • Produktions- & Lagerbereiche: Bei Sicherheitsrisiken und geringer Eingriffsintensität.
  • Zutrittsbeschränkte Räume: wie Serverräume mit besonders schutzbedürftigen Daten.
  • Verkaufsflächen: Zur Diebstahlprävention unter Wahrung der Kundenrechte.

Nicht erlaubt ist die Überwachung von:

  • Sanitär- und Umkleideräumen
  • Pausenräumen
  • Arbeitsplätzen ohne besonderen Anlass

Besonders sensibel ist die Überwachung von Mitarbeitenden. Hier gelten erhöhte Anforderungen an Zweck, Umfang sowie Transparenz.

Welche Informationspflichten bestehen bei einer Videoüberwachung?

Betroffene Personen müssen klar erkennen können, dass sie videoüberwacht werden.

Dazu gehören:

  • gut sichtbare Hinweisschilder vor Betreten des überwachten Bereichs,
  • Angaben zur verantwortlichen Stelle,
  • Zweck der Videoüberwachung,
  • Hinweise auf weitere Informationen, z. B. in einer Datenschutzerklärung.

Ohne diese Informationen ist Videoüberwachung nicht DSGVO-konform.

Wie lange dürfen Aufzeichnungen gespeichert werden?

Videoaufzeichnungen dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für den Zweck erforderlich ist.

In der Praxis bedeutet das häufig:

  • 24 bis 72 Stunden,
  • längere Speicherung nur bei konkretem Vorfall.

Längere Speicherfristen müssen begründet und dokumentiert werden.

Was ist bei Zugriff und Auswertung der Aufnahmen zu beachten?

Der Zugriff auf Aufzeichnungen muss klar geregelt sein:

  • nur berechtigte Personen
  • Zugriff nur bei konkretem Anlass
  • keine dauerhafte Live-Überwachung ohne Grund

Auch diese Regelungen sollten dokumentiert werden, um Nachweise erbringen zu können.

Videoüberwachung immer verboten?

Häufige Fehler bei Videoüberwachung

In der Praxis treten immer wieder dieselben Probleme auf:

  • fehlende oder unklare Hinweisschilder,
  • zu lange Speicherfristen,
  • Überwachung von Mitarbeitenden ohne ausreichende Rechtsgrundlage,
  • fehlende Dokumentation der Interessenabwägung,
  • zu viele Personen mit Zugriff auf Aufzeichnungen.

Diese Fehler können schnell zu Beschwerden oder Prüfungen durch die Aufsichtsbehörde führen.

Fazit: Videoüberwachung braucht klare Regeln

Videoüberwachung ist datenschutzrechtlich möglich, aber nur unter klaren Voraussetzungen. Wer Zweck, Umfang, Speicherfristen und Zugriffsrechte sauber regelt und dokumentiert, reduziert Risiken erheblich. Transparenz und Verhältnismäßigkeit sind dabei die wichtigsten Grundsätze.

Ausblick: Sie entscheiden, wie es weitergeht

Welche Frage sollen wir in der nächsten Woche beantworten?
Am Montag stellen wir Ihnen wieder drei Datenschutzthemen zur Auswahl – Sie stimmen ab, welches Thema wir im nächsten Blogbeitrag ausführlich erklären. Folgen Sie uns auf Instagram, um mitzuentscheiden und kein Thema der Serie zu verpassen.

Noch mehr Praxiswissen?
Erfahren Sie in unserem Blogbeitrag, wie Unsere Vorgehensmethodik zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist – In diesem Blogbeitrag erläutern wir unsere simple Vorgehensmethodik zur Datenschutz-Grundverordnung in drei Phasen: Analysephase, Umsetzungsphase und Integrationsphase.

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